Geh- und Fahrtrechte können in einem Servitutsbestellungsvertrag festgelegt werden. Im besten Fall sind darin auch Ausmaß und Umfang mehr oder weniger genau beschrieben. Doch wie sieht es aus, wenn im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag nichts davon näher festgelegt wird? Wonach richten sich dann Ausmaß und Umfang eines solchen Geh- und Fahrtrecht? Inwiefern kann ein solches Recht eingeschränkt werden?

Worauf kommt es an?

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH), der sich erst kürzlich mit diesen Fragen auseinandergesetzt hat, liegt jedenfalls eine ungemessene Servitut vor, wenn im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des eingeräumten Geh- und Fahrtrechts nicht näher festgelegt werden. Deren Umfang richtet sich, ebenso wie die Art der Ausübung, nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist. Maßgebend ist dabei das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Guts unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bewirtschaftungsart sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung. Die Auslegung eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrags ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Änderung der Ausübung – Einschränkung?

Die Beschränkung der Rechtsausübung des Dienstbarkeitsberechtigten durch eine vom Eigentümer des belasteten Grundstücks vorgenommene Änderung in der Ausübung der dem Berechtigten zustehenden Dienstbarkeit ist ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur dann zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse müssen, so der OGH, nicht hingenommen werden. Nach der Rechtsprechung ist selbst die Errichtung eines unversperrten Schrankens, Gatters oder Tores dem Berechtigten nicht ohne weiteres zuzumuten. Jede durch den Eigentümer des belasteten Grundstückes vorgenommene Änderung in der Ausübung der dem Berechtigten zustehenden Dienstbarkeit ist an den Grundwertungen des § 484 ABGB zu prüfen. Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Interessensabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig (veröffentlicht in OGH 9 Ob 18/21v).

Fazit: Wenn im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des eingeräumten Geh- und Fahrtrechts nicht näher festgelegt werden, liegt eine ungemessene Servitut vor. Umfang und Art der Ausübung richten sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung vor allem der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist. Eine Beschränkung der Rechtsausübung ist ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur dann zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse müssen nicht hingenommen werden. Kontaktieren Sie uns gerne in diesem Zusammenhang, denn die Rechtsprechung zieht zur Einschränkung des Geh- und Fahrtrechts ganz allgemein einen strengen Maßstab heran.

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