Von Liegenschaften können Gefahren ausgehen, die teilweise ganz zufällig zu Schäden oder Unfällen führen. Eiszapfen, die von Häusern fallen und Passanten treffen oder Dachziegel, die parkende Autos beschädigen, sind als Beispiele zu nennen. Besteht stets eine Haftung des Hauseigentümers? Welcher Sorgfaltsmaßstab ist anzuwenden und worauf kommt es im Detail an?

Die ständige Rechtsprechung stellt für den objektiven Sorgfaltsmaßstab eines Gebäudeeigentümers auf § 1319 ABGB ab. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung verweist der Oberste Gerichtshof (OGH) auf die entsprechenden Rechtssätze und hält fest, dass es darauf ankommt, „welche Schutzvorkehrungen und Kontrollen ein sorgfältiger Eigentümer getroffen hätte“. Damit von einer Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht ausgegangen werden kann, muss die Gefahr erkennbar bzw. vorhersehbar gewesen sein. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist der Beweis der Schuldlosigkeit des Hauseigentümers daher erbracht, wenn er alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs von ihm zu erwarten sind.

Die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab sind allerdings je nach Gebäude verschieden. In seiner Entscheidung führt der OGH Gebäude oder Werke, die von einer Vielzahl von Menschen betreten werden, die in den Straßenraum hineinragen oder die ihrer Art nach besonders anfällig für Witterungseinflüsse sind, an. Für solche sind besonders hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen. Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt. Zu fragen ist, ob der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre und ob die jeweils gebotene Sorgfalt vom Hauseigentümer eingehalten wurde (veröffentlicht in OGH 5 Ob 118/19t).

 

Fazit: Der Gesetzgeber sieht für den Besitzer eines Bauwerkes eine entsprechende Haftung vor, soweit durch Einsturz oder Ablösung ein Schaden entstanden ist. Geregelt wird dies in § 1319 ABGB. Durch Einhaltung der notwendigen Vorkehrungen und Sorgfaltspflichten kann solch einer Haftung entgegengewirkt werden. Wenden Sie sich bei Fragen zur Haftung oder zum konkreten Sorgfaltsmaßstab gerne an uns.

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