Bei Umbauarbeiten der eigenen Mietwohnung kann es vorkommen, dass Fehler passieren, wodurch auch die Räumlichkeiten dritter Personen maßgeblich beschädigt werden. Als Mieter, welcher die für den Schaden verantwortliche Baufirma beauftragt hat, hofft man auf den vielversprechenden und „umfassenden“ Schutz seiner Haushaltsversicherung in Bezug auf den Schadenseintritt beim Dritten. Doch ist dieses Risiko von einer Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt? Worauf kommt es an?

Versicherungsschutz klingt oft umfangreicher und vor allem unkomplizierter, als er ist. Erst kürzlich hat sich in Bezug auf diese Thematik folgender Sachverhalt ereignet:

Der Kläger war Mieter einer Wohnung im ersten Obergeschoss eines Wohngebäudes. Er beauftragte eine Baufirma mit Umbauarbeiten, in deren Zuge ein Mitarbeiter der Baufirma ein Heizungsrohr beschädigte. Aus der Heizungsanlage trat in der Folge Wasser aus und verursachte einen erheblichen Wasserschaden in der Praxis eines Tierarztes im Erdgeschoss des Hauses. Gegründet auf § 1318 ABGB, also auf die Wohnungsinhaberhaftung, erhob der Tierarzt Schadenersatzforderungen gegen den Kläger, welcher seine Haushaltsversicherung dafür in Anspruch nehmen wollte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wurde in der Folge mit dem Fall betraut.

Versicherungsvertrag – Was ist gedeckt?

Zwischen den Streitteilen bestand ein Versicherungsvertrag der Sparte Haushaltsversicherung, der auch eine Privat-Haftpflichtversicherung beinhaltete. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung 2014 (ABH 2014) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf „Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens“. Ausgenommen wurde allerdings die „Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere als Wohnungsinhaber (nicht als Haus- und/oder Grundbesitzer)“. Es ist davon auszugehen, dass der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer diese allgemeine Risikobeschreibung als Abgrenzung zur Privat-Haftpflichtversicherung eines Haus- und Grundbesitzers versteht. Außerdem wird er annehmen, dass die typischen Risiken eines Wohnungsinhabers an sich den Gefahren des täglichen Lebens unterstellt werden und ihnen damit Versicherungsschutz zuerkannt wird. Die Gefahr der Inanspruchnahme nach § 1318 ABGB (Wohnungsinhaberhaftung) stellt ein solches typisches Risiko ausschließlich für den Wohnungsinhaber dar, der nach dieser Bestimmung alleine haftbar gemacht werden kann.

Einwände der Versicherung

Nach Ansicht der Versicherung handelte es sich um einen „reinen“ Vermögensschaden des Tierarztes, der nicht unter Versicherungsschutz stand. Dieser Einwand wurde vom Gerichtshof entkräftet, da der geschädigte Tierarzt die Unbrauchbarkeit bzw. Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit seiner Ordinationsräume behauptete. Dabei handelte es sich um Folgen eines versicherten Sachschadens, denn das Leistungsversprechen des Versicherers bezog sich nach ABG 2014 auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solche Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Dabei kommt es auf den Ursachenzusammenhang an. Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem versicherten Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als „unechter“ Vermögensschaden regelmäßig gedeckt.

Außerdem gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Auch konnte kein Risikoausschluss von der Versicherung geltend gemacht werden, weil es sich nicht um Forderungen handelte, welche die vom Kläger gemietete Wohnung betrafen, die er bearbeiten ließ, sondern um Schäden an den Räumlichkeiten eines Dritten (des Tierarztes). Letztlich wurde der Kläger im vorliegenden Fall wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, welches nach der allgemeinen Risikobeschreibung der ABH unter das versicherte Risiko fällt (veröffentlicht in OGH 7 Ob 126/20k).

Fazit: Nach ABH 2014 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf „Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens“. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird annehmen, dass die typischen Risiken eines Wohnungsinhabers an sich den Gefahren des täglichen Lebens unterstellt werden und damit Versicherungsschutz zuerkannt wird. Die Gefahr der Inanspruchnahme nach § 1318 ABGB (Wohnungsinhaberhaftung) stellt ein typisches Risiko ausschließlich für den Wohnungsinhaber dar. Wird dieser wegen eines Schadens, der aufgrund von Bauarbeiten an seiner Wohnung bei einem Dritten eingetreten ist, in Anspruch genommen, so fällt dies in die allgemeine Risikobeschreibung nach ABH und ist vom Versicherungsschutz gedeckt.

 

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