Der Vermieter hat für die Bereitstellung des Mietobjekts einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses. Doch wie sieht es mit der Zahlungsmodalität aus? Kann der Mieter diese frei wählen oder darf der Vermieter eine Zahlung durch Banküberweisung verlangen?

Allgemeines

Grundsätzlich sind Geldschulden am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Geldschulden sind also Bringschulden, wobei dem Schuldner die Wahlmöglichkeit der Erfüllungsmodalität zukommt. Das heißt, er kann entscheiden, ob er den Geldbetrag dem Gläubiger an dessen Ort persönlich übergibt oder an ihn übermitteln lässt oder ob er den Geldbetrag auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Konto überweist. Nach allgemeinem Zivilrecht hat der Schuldner aber keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Gläubiger eine Bankverbindung nennt.

Mietrecht

Auch der Mieter kann grundsätzlich frei entscheiden auf welche der genannten Arten er den Mietzins leistet. Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht vor, dass ihm die Wahl einer verhältnismäßig einfachen Zahlung per Banküberweisung zu ermöglichen ist. Entscheidet sich der Mieter daher für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung durch Überweisung, hat ihm der Vermieter eine verkehrsübliche Bankverbindung bekannt zu geben, weil er erst dadurch in die Lage versetzt wird, von der gewählten Erfüllungsart Gebrauch zu machen.

Annahmeverzug des Vermieters

Unterlässt der Vermieter die Bekanntgabe einer verkehrsüblichen Bankverbindung, ist der Mieter nicht verpflichtet auf eine andere Erfüllungsart „umzusteigen“. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) verletzt der Vermieter damit vielmehr seine gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht an der Erfüllungshandlung des Mieters und gerät in Annahmeverzug. Solange der Vermieter die erforderlichen Informationen über seine Bankverbindung nicht bekannt gibt, ist der Mieter wegen dieses Verzugs an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit gehindert und kann selbst nicht in Verzug geraten.

Rechtsnachfolger

Hat der Mieter seine Wahl bereits gegenüber dem Rechtsvorgänger auf Vermieterseite getroffen, muss er den Rechtsnachfolger nicht neuerlich auffordern, die Bankverbindung bekanntzugeben, weil darin nur die Bekräftigung seiner bereits erfolgten Wahl gesehen werden könnte, zu der er nicht verpflichtet ist. In einem solchen Fall hat der Rechtsnachfolger dem Mieter die geänderte Bankverbindung von sich aus bekannt zu geben (veröffentlicht in OGH 1 Ob 124/21y).

Fazit: Dem Vermieter kommt nicht bereits von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Zahlung des Mietzinses durch Banküberweisung zu. Vielmehr soll der Mieter die Zahlungsmodalität entsprechend seiner Wahl ausüben können. Der Vermieter muss eine verkehrsübliche Bankverbindung bekanntgeben, damit der Mieter sein Wahlrecht ausüben kann. ACHTUNG: Unterlässt der Vermieter die Bekanntgabe, kann er selbst in Annahmeverzug geraten. Wichtig ist außerdem, dass auch ein Rechtsnachfolger des Vermieters dem Mieter die geänderte Bankverbindung von sich aus bekanntgeben muss.

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