Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so sieht das ABGB eine Erwerberhaftung vor. Das wird häufig bei der Übertragung eines Liegenschaftsanteils schlagend. Aber worum genau handelt es sich dabei und wann besteht eine solche Haftung? Wie sieht es im Fall der Schenkung eines Liegenschaftsanteils an nahe Angehörige oder den Ehegatten aus und was ist zu beachten, wenn auch wechselseitige Veräußerungs- und Belastungsverbote verbüchert wurden?

Wie der Name schon sagt, geht es bei der Erwerberhaftung des § 1409 ABGB um die Haftung des Erwerbers eines bestimmten Vermögens oder Unternehmens für die dazugehörigen Schulden. Die Haftung besteht allerdings nur für solche Verbindlichkeiten, die der Erwerber bei der Übergabe kannte oder kennen musste. Dafür ist er den Gläubigern (unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers) unmittelbar verpflichtet.

Analoge Anwendung

Werden nun einzelne Sachen von nicht unbedeutendem Wert übertragen bzw. verschenkt, so ist die Erwerberhaftung nach herrschender Rechtsprechung analog anzuwenden. Das gilt aber nur, wenn es sich bei diesen Sachen im Wesentlichen um das einzige Vermögen handelt, das den Gläubigern zur Verfügung steht und der Erwerber auch das im Zeitpunkt der Übernahme wusste oder es ihm bekannt sein musste. Übernimmt ein naher Angehöriger oder der Ehegatte das belastete Vermögen, gilt dies sinngemäß und auch dieser müsste beweisen, dass er davon nichts wusste oder wissen musste (Beweislastumkehr).

Anlassfall

Als sich der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich mit dieser Thematik befasste, ging es um die Erwerberhaftung bei der Übertragung eines Liegenschaftsanteils zwischen nahen Angehörigen, wobei auch wechselseitige Veräußerungs- und Belastungsverbote verbüchert wurden. Im Anlassfall behielt der Übergeber das Vermögen noch zurück. Das Problem bei einem darauf haftenden Veräußerungs- und Belastungsverbot besteht darin, dass ein solches das Vermögen exekutiv „unverwertbar“ macht. Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass zurückbehaltenes Vermögen die Erwerberhaftung nicht ausschließt, wenn das Vermögen aufgrund eines verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbots exekutiv nicht verwertbar ist. Der Gläubiger kann die Erwerberhaftung also auch dann in Anspruch nehmen, wenn er die Verbotsbegründung nach dem Insolvenzrecht anfechten könnte.

Den Übernehmer trifft die Erwerberhaftung also auch in diesem Fall, wenn er nicht beweisen kann, dass ihm die Eigenschaft der Liegenschaft als im Wesentlichen einziges verwertbares Haftungsobjekt weder bekannt war noch bekannt sein musste (veröffentlicht in 8 Ob 29/18z).

 

Fazit:  Die Erwerberhaftung ist die Haftung des Erwerbers eines bestimmten Vermögens oder Unternehmens für die dazugehörigen Schulden. Sie besteht grundsätzlich, wenn der Übernehmer nicht beweisen kann, dass er nicht wusste oder wissen musste, dass es sich beim übernommenen Vermögen im Wesentlichen um das einzige Vermögen handelt, das den Gläubigern zur Verfügung steht. Das gilt auch für nahe Angehörige. Veräußerungs- und Belastungsverbote stehen der Erwerberhaftung auch nicht im Weg. Letztlich kommt es immer darauf an, ob dem Erwerber die Umstände bei der Übernahme bekannt waren bzw. bekannt sein mussten.

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