Kommt es aufgrund eines Unfalls zum Verlust oder zur Beeinträchtigung der Arbeitskraft, so kann unter bestimmten Voraussetzungen der Ersatz des daraus resultierenden Verdienstentgangs begehrt werden. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein solcher Ersatzanspruch bejaht wird, für welche Tätigkeiten gebührt Verdienstentgang eigentlich und wie sieht es aus, wenn es bloß um Unterstützungsarbeiten im eigenen Bekanntenkreis geht?

Ausfall oder Beeinträchtigung der Arbeitskraft

Üblicherweise entsteht der Schaden infolge eines Verdienstentgangs bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen der Verletzte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte. Wie die Arbeitskraft im Normalfall eingesetzt worden wäre, hat der Verletzte selbst vorzubringen und zu beweisen. Das stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) erst kürzlich in einer Entscheidung zum Verdienstentgang klar.

Vermögensnachteil des Verletzten

Den Entgang des Verdiensts kann ein Verletzter fordern, wenn es zu einem Vermögensnachteil gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des OGH gehört zum Verdienst auch die so genannte „reine Arbeitsleistung“, die beim geplanten Bau eines (eigenen) Hauses erbracht wird, weil Verdienstentgang für jede Tätigkeit zu gewähren ist, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft. Ein solcher Ersatzanspruch wurde beispielsweise anerkannt, wenn der Verletzte den von ihm beabsichtigten Wertanteil durch eigene Tätigkeit nicht schaffen konnte und er selbst dadurch einen Vermögensnachteil erlitt, weil es zur Verzögerung oder Verteuerung der Bauführung kam oder er eine Ersatzkraft beschäftigen musste.

Kein Vermögensnachteil – kein Ersatzanspruch

Handelt es sich bei den Arbeiten, die wegen des Unfalls nicht durchgeführt werden können, um Unterstützungstätigkeiten im Bekanntenkreis, zum Beispiel die Mithilfe beim Hausbau eines Verwandten im Gegenzug für eine ihm bereits vor dem Unfall geleistete gleichartige Unterstützung, so muss genau gefragt werden, ob es im Einzelfall überhaupt zu einem Vermögensnachteil gekommen ist. In der Praxis erfolgen solche Arbeiten meist ohne Bezahlung, da man sich auf gegenseitige Unterstützung im Bekannten- oder Familienkreis (möglicherweise auch erst zu einem späteren Zeitpunkt) einigt bzw. verlässt. Entstehen dem Verletzten durch den Ausfall seiner Arbeitskraft deshalb selbst keine Kosten bzw. entgeht ihm dadurch kein Entgelt, so liegt auch kein Vermögensnachteil und damit letztlich ein nicht ersatzfähiger Schaden vor. Dabei müssen nach Ansicht des Gerichtshofs besondere Umstände, die doch einen Vermögensnachteil des Verletzten zur Folge haben könnten, mitbedacht werden (veröffentlicht in OGH 2 Ob 88/20k).

Fazit: Üblicherweise entsteht der Schaden infolge eines Verdienstentgangs bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen der Verletzte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte. Verdienstentgang ist für jede Tätigkeit zu gewähren, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft. Aber Achtung: Wer selbst keinen Ersatz leisten muss und auch nicht um sein Entgelt gebracht wird, kann vom Unfallverursacher keinen Ersatz des Verdienstentgangs fordern. Ob ein Schaden ersatzfähig ist oder nicht, wir beraten Sie diesbezüglich gerne.

 

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