Titellose Benützung nach Beendigung des Bestandsverhältnisses

Zu den Erfüllungspflichten des Mieters gehört die Rückstellung des Bestandobjekts an den Vermieter. Fälligkeitszeitpunkt für die Rückstellung ist gem § 1109 ABGB das Ende des Bestandverhältnisses, also beispielsweise der Endzeitpunkt eines befristeten Vertrags. Wenn der Mieter das Bestandsobjekt dann nicht zurückstellt, gerät er in Schuldnerverzug. Doch was geschieht bei titelloser Weiterbenützung und wie kann [...]