Rügeobliegenheit des Mieters bei befristeten Bestandsverhältnissen

In einem Badezimmer, das eine zeitgemäße Ausstattung aufweist, muss es jedenfalls Warmwasser und die Möglichkeit geben, die Raumluft zu beheizen. Fehlt in einem Mietobjekt der Heizkörper dafür, so ist fraglich, ob ein Mieter einen so offenkundigen Mangel rügen muss und wie lange er im Falle eines befristeten Bestandsverhältnisses Zeit hätte, den Vermieter darauf hinzuweisen. [...]